113.112
VpR
CH-SO
§ 45 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - b) bei Abstimmungen G § 98
Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
§ 45 VpR · b) bei Abstimmungen G § 98
1. Die Wahlbüros halten im Abstimmungsprotokoll fest
a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b) die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;
c) die Ja- und Neinstimmen.