Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.112 VpR CH-SO

§ 45 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - b) bei Abstimmungen G § 98

Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
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§ 45 VpR · b) bei Abstimmungen G § 98

1. Die Wahlbüros halten im Abstimmungsprotokoll fest

a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;

b) die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;

c) die Ja- und Neinstimmen.

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