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113.112 VpR CH-SO

§ 44 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - 2. Inhalt a) bei Wahlen G § 98

Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
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§ 44 VpR · 2. Inhalt a) bei Wahlen G § 98

1. Die Wahlbüros halten im Wahlprotokoll fest

a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;

b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;

c) die Zahl der Stimmen, welche die Kandidaten und Kandidatinnen jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);

d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;

e) die Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen);

f) für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;

g) die Zahl der leeren Stimmen.

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