113.112
VpR
CH-SO
§ 44 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - 2. Inhalt a) bei Wahlen G § 98
Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
§ 44 VpR · 2. Inhalt a) bei Wahlen G § 98
1. Die Wahlbüros halten im Wahlprotokoll fest
a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;
c) die Zahl der Stimmen, welche die Kandidaten und Kandidatinnen jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
e) die Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen);
f) für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;
g) die Zahl der leeren Stimmen.