§ 43 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Wahl- und Abstimmungsprotokolle 1. Pflicht zur Erstellung G § 98
§ 43 VpR · Wahl- und Abstimmungsprotokolle 1. Pflicht zur Erstellung G § 98
1. Die Wahl- und Abstimmungsprotokolle werden für eidgenössische und kantonale Urnengänge von der Staatskanzlei, für regionale Urnengänge vom Oberamt und für kommunale Urnengänge von der Gemeinde vorbereitet.
2. Die Wahl- und Abstimmungsprotokolle sind von sämtlichen Mitgliedern des Wahlbüros, jene der Bezirke und Amteien vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Oberamtes, vom stellvertretenden Vorsteher oder von der stellvertretenden Vorsteherin im Namen des regionalen Wahlbüros zu unterzeichnen. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes kann Fachmitarbeiter und -mitarbeiterinnen bezeichnen, welche die Wahl- und Abstimmungsprotokolle der Bezirke und Amteien im Namen des regionalen Wahlbüros unterzeichnen können.
3. Entscheide des Wahlbüros über die Gültigkeit von Wahl- und Stimmzetteln, über die Stimmabgabe bei fehlendem Stimmregistereintrag und bei Zuzug sind in den Wahl- und Abstimmungsprotokollen zu vermerken.