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113.112 VpR CH-SO

§ 42 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Mehr Namen als Mandate G § 97

Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
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§ 42 VpR · Mehr Namen als Mandate G § 97

1. Bei Wahlzetteln mit überzähligen Namen sind die gültigen Kandidatennamen so zu ermitteln, dass die Namen von oben nach unten gezählt werden, bis die Anzahl der Mandate erreicht ist.

2. Ist mehr als eine Kolonne vorhanden, so wird mit der Zählung auf der linken Seite begonnen und die Zählung auf der rechten Seite fortgesetzt.

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