113.112
VpR
CH-SO
§ 41 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Überprüfung der ungültigen Wahl- und Stimmzettel G § 94
Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
§ 41 VpR · Überprüfung der ungültigen Wahl- und Stimmzettel G § 94
1. Das Wahlbüro entscheidet, unter Vorbehalt des Beschwerderechts, über die Ungültigkeit der Wahl- und Stimmzettel.