Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.112 VpR CH-SO

§ 41 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Überprüfung der ungültigen Wahl- und Stimmzettel G § 94

Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
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§ 41 VpR · Überprüfung der ungültigen Wahl- und Stimmzettel G § 94

1. Das Wahlbüro entscheidet, unter Vorbehalt des Beschwerderechts, über die Ungültigkeit der Wahl- und Stimmzettel.

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