113.112
VpR
CH-SO
§ 40 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Grundsätze G § 92
Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
§ 40 VpR · Grundsätze G § 92
1. ...
1bis. Für Bundesurnengänge dürfen am Vortag einzig Vorbereitungshandlungen (Sortierung, Kontrolle der Stimmrechtsausweise und Trennung von den Stimmzetteln) vorgenommen werden.
2. Wird bei kantonalen, regionalen oder kommunalen Urnengängen mit der Ermittlung der Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und Stimmzettel bereits am Vortag des Urnengangs ab 18.00 Uhr begonnen, hat das Wahlbüro alle für die Geheimhaltung der Ergebnisse notwendigen Vorkehren zu treffen.
3. Die an den Vortagen abgegebenen Wahl- und Stimmzettel sind von mindestens zwei Wahlbüromitgliedern auszuzählen, die unterschiedlichen Parteien angehören.