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113.112 VpR CH-SO

§ 4 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Sonderfälle G § 5

Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
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§ 4 VpR · Sonderfälle G § 5

1. Stimmberechtigung und Stimmrechtsdomizil werden nicht begründet durch

a) die Verbüssung einer Strafe in einer Strafanstalt;

b) den Aufenthalt in einer Arbeits- oder Erziehungsanstalt;

c) den Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim.

2. Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben

a)* Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen;

b) Wochenaufenthalter, namentlich Studenten und Studentinnen;

c) Verheiratete, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners oder der Ehepartnerin, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.

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