113.112
VpR
CH-SO
§ 4 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Sonderfälle G § 5
Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
§ 4 VpR · Sonderfälle G § 5
1. Stimmberechtigung und Stimmrechtsdomizil werden nicht begründet durch
a) die Verbüssung einer Strafe in einer Strafanstalt;
b) den Aufenthalt in einer Arbeits- oder Erziehungsanstalt;
c) den Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim.
2. Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben
a)* Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen;
b) Wochenaufenthalter, namentlich Studenten und Studentinnen;
c) Verheiratete, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners oder der Ehepartnerin, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.