Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.112 VpR CH-SO

§ 39bis Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Stimmabgabe G § 91bis

Die elektronische Stimmabgabe
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§ 39bis VpR · Stimmabgabe G § 91bis

1. Die Stimmabgabe der Auslandschweizer und -schweizerinnen kann nach Massgabe des Bundesrechts auf elektronischem Weg erfolgen.

2. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie

a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung verschickt wird;

b) nicht bis zu dem von der Staatskanzlei veröffentlichten Zeitpunkt in der elektronischen Urne eintrifft;

c) nicht korrekt entschlüsselt und gelesen werden kann;

d) missbräuchlich erfolgt ist.

3. Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte.

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