113.112
VpR
CH-SO
§ 39bis Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Stimmabgabe G § 91bis
Die elektronische Stimmabgabe
§ 39bis VpR · Stimmabgabe G § 91bis
1. Die Stimmabgabe der Auslandschweizer und -schweizerinnen kann nach Massgabe des Bundesrechts auf elektronischem Weg erfolgen.
2. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie
a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung verschickt wird;
b) nicht bis zu dem von der Staatskanzlei veröffentlichten Zeitpunkt in der elektronischen Urne eintrifft;
c) nicht korrekt entschlüsselt und gelesen werden kann;
d) missbräuchlich erfolgt ist.
3. Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte.