113.112
VpR
CH-SO
§ 39 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Stimmabgabe G § 9O
Die persönliche Stimmabgabe
§ 39 VpR · Stimmabgabe G § 9O
1. Das Wahlbüro kann Stimmende, die sich in missbräuchlicher Art unnötig lang in der Wahlzelle, im Stimmlokal oder in dessen Zugängen aufhalten, zum Verlassen der Lokalitäten anhalten.