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113.112 VpR CH-SO

§ 39 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Stimmabgabe G § 9O

Die persönliche Stimmabgabe
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§ 39 VpR · Stimmabgabe G § 9O

1. Das Wahlbüro kann Stimmende, die sich in missbräuchlicher Art unnötig lang in der Wahlzelle, im Stimmlokal oder in dessen Zugängen aufhalten, zum Verlassen der Lokalitäten anhalten.

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