113.112
VpR
CH-SO
§ 38 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - 3. Versiegelung und Verwahrung der Urnen G § 89
Die persönliche Stimmabgabe
§ 38 VpR · 3. Versiegelung und Verwahrung der Urnen G § 89
1. Die Urnen sind vor versammeltem Wahlbüro zu versiegeln oder zu plombieren und wieder zu öffnen. Das Petschaft oder die Plombierzange, der Schlüssel des Lokals und der Kastenschlüssel sind von mindestens zwei, verschiedenen Parteien angehörenden Wahlbüromitgliedern, aufzubewahren.
2. Bevor die versiegelte oder plombierte Urne geöffnet wird, hat das Wahlbüro zu prüfen, ob die Versiegelung oder Plombierung unversehrt ist.