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113.112 VpR CH-SO

§ 37 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - 2. Aufgelegte Wahl- und Stimmzettel G § 88

Die persönliche Stimmabgabe
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§ 37 VpR · 2. Aufgelegte Wahl- und Stimmzettel G § 88

1. Das Wahlbüro hat periodisch die aufgelegten Wahl- und Stimmzettel zu kontrollieren und allenfalls zu ergänzen.

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