113.112
VpR
CH-SO
§ 37 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - 2. Aufgelegte Wahl- und Stimmzettel G § 88
Die persönliche Stimmabgabe
§ 37 VpR · 2. Aufgelegte Wahl- und Stimmzettel G § 88
1. Das Wahlbüro hat periodisch die aufgelegten Wahl- und Stimmzettel zu kontrollieren und allenfalls zu ergänzen.