113.112
VpR
CH-SO
§ 36 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe 1. Leere Urnen G § 88
Die persönliche Stimmabgabe
§ 36 VpR · Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe 1. Leere Urnen G § 88
1. Vor der ersten Urnenöffnung hat das Wahlbüro festzustellen, dass die Urnen leer sind.