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113.112 VpR CH-SO

§ 36 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe 1. Leere Urnen G § 88

Die persönliche Stimmabgabe
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§ 36 VpR · Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe 1. Leere Urnen G § 88

1. Vor der ersten Urnenöffnung hat das Wahlbüro festzustellen, dass die Urnen leer sind.

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