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113.112 VpR CH-SO

§ 35 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe G § 87

Die persönliche Stimmabgabe
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§ 35 VpR · 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe G § 87

1. Bei vorzeitiger Stimmabgabe ist der Zugang zur Urne oder zur Abgabestelle mindestens während einer Stunde pro Tag zu ermöglichen.

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