113.112
VpR
CH-SO
§ 35 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe G § 87
Die persönliche Stimmabgabe
§ 35 VpR · 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe G § 87
1. Bei vorzeitiger Stimmabgabe ist der Zugang zur Urne oder zur Abgabestelle mindestens während einer Stunde pro Tag zu ermöglichen.