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113.112 VpR CH-SO

§ 34 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Abstimmungszeit 1. Grundsatz G § 86

Die persönliche Stimmabgabe
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§ 34 VpR · Abstimmungszeit 1. Grundsatz G § 86

1. Der Urnengang darf nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt beginnen.

2. Die Wahllokale sind pünktlich zur festgesetzten Zeit zu schliessen; die anwesenden Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht noch ausüben.

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