113.112
VpR
CH-SO
§ 34 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Abstimmungszeit 1. Grundsatz G § 86
Die persönliche Stimmabgabe
§ 34 VpR · Abstimmungszeit 1. Grundsatz G § 86
1. Der Urnengang darf nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt beginnen.
2. Die Wahllokale sind pünktlich zur festgesetzten Zeit zu schliessen; die anwesenden Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht noch ausüben.