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113.112 VpR CH-SO

§ 33 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Kranke und Invalide G § 85

Die briefliche Stimmabgabe
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§ 33 VpR · Kranke und Invalide G § 85

1. Kranke oder Invalide, die nicht in der Lage sind, die Vorbereitungen für die briefliche Stimmabgabe selbst zu treffen, haben eine stimmfähige Vertrauensperson damit zu beauftragen. Die Vertrauensperson hat nach ihrer Anweisung und in ihrer Gegenwart den von ihnen bezeichneten und von ihnen gewünschten Wahl- oder Stimmzettel auszufüllen.

2. Falls der Stimmrechtsausweis nicht eigenhändig unterschrieben werden kann, hat die Vertrauensperson ihren Namen, ihre Wohnadresse und ihre eigenhändige Unterschrift beizufügen.

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