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113.112 VpR CH-SO

§ 32 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Nicht unterschriebene Stimmrechtsausweise G § 84

Die briefliche Stimmabgabe
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§ 32 VpR · Nicht unterschriebene Stimmrechtsausweise G § 84

1. Zustellkuverts mit nicht unterschriebenem Stimmrechtsausweis werden als «nicht gestimmt» oder «nicht gewählt» gewertet.

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