113.112
VpR
CH-SO
§ 32 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Nicht unterschriebene Stimmrechtsausweise G § 84
Die briefliche Stimmabgabe
§ 32 VpR · Nicht unterschriebene Stimmrechtsausweise G § 84
1. Zustellkuverts mit nicht unterschriebenem Stimmrechtsausweis werden als «nicht gestimmt» oder «nicht gewählt» gewertet.