113.112
VpR
CH-SO
§ 30 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Publikation G §§ 68 und 71
Stille Wahlen
§ 30 VpR · Publikation G §§ 68 und 71
1. Die Feststellung zustandegekommener stiller Wahlen, die Bezeichnung der Listen und die Namen der Gewählten sind nach § 21 zu publizieren.