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113.112 VpR CH-SO

§ 30 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Publikation G §§ 68 und 71

Stille Wahlen
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§ 30 VpR · Publikation G §§ 68 und 71

1. Die Feststellung zustandegekommener stiller Wahlen, die Bezeichnung der Listen und die Namen der Gewählten sind nach § 21 zu publizieren.

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