113.112
VpR
CH-SO
§ 3 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Stimmberechtigung G § 5
Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
§ 3 VpR · Stimmberechtigung G § 5
1. Wer zufällig und vorübergehend oder offensichtlich nur zu Wahl- und Stimmzwecken an einem Ort verweilt, ist nicht stimmberechtigt.