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113.112 VpR CH-SO

§ 3 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Stimmberechtigung G § 5

Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
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§ 3 VpR · Stimmberechtigung G § 5

1. Wer zufällig und vorübergehend oder offensichtlich nur zu Wahl- und Stimmzwecken an einem Ort verweilt, ist nicht stimmberechtigt.

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