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113.112 VpR CH-SO

§ 29 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Besondere Vorschläge für Ersatzmitglieder bei den Proporzwahlen G § 67

Stille Wahlen
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§ 29 VpR · Besondere Vorschläge für Ersatzmitglieder bei den Proporzwahlen G § 67

1. Beabsichtigen die Parteien, stille Proporzwahlen durchzuführen, haben sie in ihren Wahlvorschlägen auch Kandidaten oder Kandidatinnen für die Ersatzmitgliedschaft zu bezeichnen.

2. Im Unterlassungsfall sind die Parteien von der Eingabestelle anzuhalten, Ergänzungswahlvorschläge einzureichen.

3. Die Kandidaten oder Kandidatinnen für die Ersatzmitgliedschaft sind in der Reihenfolge anzuführen, in der sie nachrücken und im Ersatzfall amten sollen.

4. Kommt die stille Wahl nicht zustande, so nehmen die für die Ersatzmitgliedschaft bezeichneten Personen die Stellung ordentlicher Kandidaten und Kandidatinnen ein.

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