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113.112 VpR CH-SO

§ 28 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Verantwortung für die rechtzeitige Zustellung G § 66

Die Zustellung des Wahl- und Stimmaterials an die Stimmberechtigten
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§ 28 VpR · Verantwortung für die rechtzeitige Zustellung G § 66

1. Der Gemeindepräsident oder die -präsidentin ist verantwortlich dafür, dass das amtliche Wahl- und Stimmaterial und das der Gemeinde fristgemäss zum Versand übermittelte Wahlpropagandamaterial rechtzeitig zugestellt wird.

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