113.112
VpR
CH-SO
§ 28 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Verantwortung für die rechtzeitige Zustellung G § 66
Die Zustellung des Wahl- und Stimmaterials an die Stimmberechtigten
§ 28 VpR · Verantwortung für die rechtzeitige Zustellung G § 66
1. Der Gemeindepräsident oder die -präsidentin ist verantwortlich dafür, dass das amtliche Wahl- und Stimmaterial und das der Gemeinde fristgemäss zum Versand übermittelte Wahlpropagandamaterial rechtzeitig zugestellt wird.