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113.112 VpR CH-SO

§ 27 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - 2. Eingabefrist G § 65

Die Zustellung des Wahl- und Stimmaterials an die Stimmberechtigten
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§ 27 VpR · 2. Eingabefrist G § 65

1. Die Eingabefrist gilt nur dann als eingehalten, wenn das Wahlpropagandamaterial fristgerecht bei der Gemeindekanzlei eingetroffen ist. Rechtzeitige Postübergabe genügt nicht.

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