113.112
VpR
CH-SO
§ 27 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - 2. Eingabefrist G § 65
Die Zustellung des Wahl- und Stimmaterials an die Stimmberechtigten
§ 27 VpR · 2. Eingabefrist G § 65
1. Die Eingabefrist gilt nur dann als eingehalten, wenn das Wahlpropagandamaterial fristgerecht bei der Gemeindekanzlei eingetroffen ist. Rechtzeitige Postübergabe genügt nicht.