113.112
VpR
CH-SO
§ 26 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Wahlpropagandamaterial 1. Form G § 63
Die Zustellung des Wahl- und Stimmaterials an die Stimmberechtigten
§ 26 VpR · Wahlpropagandamaterial 1. Form G § 63
1. Die Wahlpropagandaschrift darf höchstens das Format A5 aufweisen und 50 Gramm wiegen. Sie ist in so vielen Exemplaren bei den Gemeindekanzleien einzureichen, als Stimmberechtigte zu bedienen sind.