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113.112 VpR CH-SO

§ 26 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Wahlpropagandamaterial 1. Form G § 63

Die Zustellung des Wahl- und Stimmaterials an die Stimmberechtigten
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§ 26 VpR · Wahlpropagandamaterial 1. Form G § 63

1. Die Wahlpropagandaschrift darf höchstens das Format A5 aufweisen und 50 Gramm wiegen. Sie ist in so vielen Exemplaren bei den Gemeindekanzleien einzureichen, als Stimmberechtigte zu bedienen sind.

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