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113.112 VpR CH-SO

§ 25 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Amtliches Wahl- und Stimmaterial G § 60 ff.

Die Zustellung des Wahl- und Stimmaterials an die Stimmberechtigten
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§ 25 VpR · Amtliches Wahl- und Stimmaterial G § 60 ff.

1. Parteien und Stimmberechtigte können das amtliche Wahl- und Stimmmaterial für eidgenössische und kantonale Wahlen sowie für Amtei- und Bezirksbeamtenwahlen gegen Bezahlung direkt von der Staatskanzlei beziehen.

2. Die Staatskanzlei liefert das amtliche Wahl- und Stimmaterial in der Regel nur in grösserer Anzahl. Sie kann einen Kostenvorschuss verlangen.

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