113.112
VpR
CH-SO
§ 25 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Amtliches Wahl- und Stimmaterial G § 60 ff.
Die Zustellung des Wahl- und Stimmaterials an die Stimmberechtigten
§ 25 VpR · Amtliches Wahl- und Stimmaterial G § 60 ff.
1. Parteien und Stimmberechtigte können das amtliche Wahl- und Stimmmaterial für eidgenössische und kantonale Wahlen sowie für Amtei- und Bezirksbeamtenwahlen gegen Bezahlung direkt von der Staatskanzlei beziehen.
2. Die Staatskanzlei liefert das amtliche Wahl- und Stimmaterial in der Regel nur in grösserer Anzahl. Sie kann einen Kostenvorschuss verlangen.