113.112
VpR
CH-SO
§ 23 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Wahlzettel G § 56
Die Wahlzettel
§ 23 VpR · Wahlzettel G § 56
1. Der Wahlzettel enthält die Bezeichnung der Wahl und so viele leere Linien als Stellen zu besetzen sind.
2. Das Informationsblatt enthält die Kandidatenamen in alphabetischer Reihenfolge, die Bezeichnung der Partei oder Gruppe, welcher der Kandidat oder die Kandidatin angehört und gegebenenfalls den Vermerk 'bisher'.