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113.112 VpR CH-SO

§ 22 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Mehrere Listen gleichen Namens G § 52

Die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
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§ 22 VpR · Mehrere Listen gleichen Namens G § 52

1. Eine Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen.

2. Soweit sich das unterscheidende Merkmal bei Unterlistenverbindungen nicht auf die regionale Abgrenzung der Listen bezieht, bezeichnet die Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste. Dieser werden die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet.

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