113.112
VpR
CH-SO
§ 21 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Publikation der Listen und der Kandidatennamen G §§ 51 und 53
Die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 21 VpR · Publikation der Listen und der Kandidatennamen G §§ 51 und 53
1. Die Listen und Kandidatennamen sind unverzüglich nach der Bereinigung wie folgt zu publizieren
a) bei den Nationalratswahlen: von der Staatskanzlei im Amtsblatt;
b) bei den Kantonsratswahlen: von der Staatskanzlei im Amtsblatt;
c) bei kantonalen Majorzwahlen im ersten und zweiten Wahlgang: von der Staatskanzlei im Amtsblatt;
d) bei kommunalen Wahlen: von der Gemeindeverwaltung im Publikationsorgan der Gemeinde oder mit öffentlichem Anschlag.