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113.112 VpR CH-SO

§ 21 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Publikation der Listen und der Kandidatennamen G §§ 51 und 53

Die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
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§ 21 VpR · Publikation der Listen und der Kandidatennamen G §§ 51 und 53

1. Die Listen und Kandidatennamen sind unverzüglich nach der Bereinigung wie folgt zu publizieren

a) bei den Nationalratswahlen: von der Staatskanzlei im Amtsblatt;

b) bei den Kantonsratswahlen: von der Staatskanzlei im Amtsblatt;

c) bei kantonalen Majorzwahlen im ersten und zweiten Wahlgang: von der Staatskanzlei im Amtsblatt;

d) bei kommunalen Wahlen: von der Gemeindeverwaltung im Publikationsorgan der Gemeinde oder mit öffentlichem Anschlag.

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