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113.112 VpR CH-SO

§ 20 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Besondere Abklärung durch die Eingabestelle G § 49

Die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
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§ 20 VpR · Besondere Abklärung durch die Eingabestelle G § 49

1. Enthält ein Wahlvorschlag Namen von Personen, die in einer anderen Amtei Wohnsitz haben, so hat die Eingabestelle beim zuständigen Oberamt abzuklären, ob die betreffenden Personen dort nicht bereits auf einem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

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