113.112
VpR
CH-SO
§ 19 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Öffentliche Auflage beim Proporzwahlverfahren G § 47
Die Bereinigung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 19 VpR · Öffentliche Auflage beim Proporzwahlverfahren G § 47
1. Bei der Staatskanzlei, den Oberämtern und in den Gemeinden, welche hauptamtliches Personal besitzen, können die aufgelegten Wahlvorschläge während der ordentlichen Bürozeit eingesehen werden.
2. In den übrigen Gemeinden erfolgt die Auflage täglich während mindestens 2 Stunden. Ort und Zeit der Auflage sind entweder in der Gemeindeordnung festzulegen oder vor jeder Wahl öffentlich bekanntzugeben.