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113.112 VpR CH-SO

§ 18 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Publikation des Wahl- und Abstimmungstages und der Einberufung der Stimmberechtigten G § 32

Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten
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§ 18 VpR · Publikation des Wahl- und Abstimmungstages und der Einberufung der Stimmberechtigten G § 32

1. Die Publikation des Wahl- und Abstimmungstages und der Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt

a) durch den Regierungsrat im Amtsblatt;

b) durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes in Publikationsorganen, die sämtlichen Haushalten unentgeltlich zugestellt werden (Bezirksanzeiger), im Falle von Amtei- und Bezirksbeamtenwahlen zusätzlich auch im Amtsblatt.

c) durch den Gemeinderat wahlweise

1. in Publikationsorganen, die sämtlichen Haushalten zugestellt werden (Bezirksanzeiger);

2. oder mit schriftlicher Einladung, die durch die Post an alle Stimmberechtigten zugestellt wird.

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