113.112
VpR
CH-SO
§ 18 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Publikation des Wahl- und Abstimmungstages und der Einberufung der Stimmberechtigten G § 32
Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten
§ 18 VpR · Publikation des Wahl- und Abstimmungstages und der Einberufung der Stimmberechtigten G § 32
1. Die Publikation des Wahl- und Abstimmungstages und der Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt
a) durch den Regierungsrat im Amtsblatt;
b) durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes in Publikationsorganen, die sämtlichen Haushalten unentgeltlich zugestellt werden (Bezirksanzeiger), im Falle von Amtei- und Bezirksbeamtenwahlen zusätzlich auch im Amtsblatt.
c) durch den Gemeinderat wahlweise
1. in Publikationsorganen, die sämtlichen Haushalten zugestellt werden (Bezirksanzeiger);
2. oder mit schriftlicher Einladung, die durch die Post an alle Stimmberechtigten zugestellt wird.