113.112
VpR
CH-SO
§ 17 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin G § 30
Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten
§ 17 VpR · Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin G § 30
1. Der Gemeindevizepräsident oder die Gemeindevizepräsidentin darf nicht am selben Tag gewählt werden wie der Gemeinderat.