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113.112 VpR CH-SO

§ 17 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin G § 30

Die Ansetzung der Wahl- und Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten
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§ 17 VpR · Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin G § 30

1. Der Gemeindevizepräsident oder die Gemeindevizepräsidentin darf nicht am selben Tag gewählt werden wie der Gemeinderat.

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