113.112
VpR
CH-SO
§ 16 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Verlust G §§ 27 und 28
Die Stimmrechtsausweise
§ 16 VpR · Verlust G §§ 27 und 28
1. Verlorene Stimmrechtsausweise werden gegen Gebühr ersetzt und verlieren ihre Gültigkeit. Der Ersatzausweis ist als solcher zu bezeichnen.