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113.112 VpR CH-SO

§ 16 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Verlust G §§ 27 und 28

Die Stimmrechtsausweise
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§ 16 VpR · Verlust G §§ 27 und 28

1. Verlorene Stimmrechtsausweise werden gegen Gebühr ersetzt und verlieren ihre Gültigkeit. Der Ersatzausweis ist als solcher zu bezeichnen.

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