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113.112 VpR CH-SO

§ 15 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Gleichzeitige Benützung desselben Wahllokals durch verschiedene Wahlbüros G § 24

Das Wahllokal
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§ 15 VpR · Gleichzeitige Benützung desselben Wahllokals durch verschiedene Wahlbüros G § 24

1. Werden in der Einwohner- und in der Bürgergemeinde oder in einer Kirchgemeinde desselben Ortes Wahlen oder Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, ist die gemeinsame Benützung des Wahllokals oder der Wahlzelle gestattet. Die verschiedenen Wahlbüros sind jedoch deutlich zu kennzeichnen und in einer räumlichen Distanz voneinander einzurichten.

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