113.112
VpR
CH-SO
§ 13 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Einberufung G § 18
Die Wahlbüros
§ 13 VpR · Einberufung G § 18
1. Wer als Mitglied eines Wahlbüros bei der Ausübung seines Amtes verhindert ist, hat sich rechtzeitig vor Beginn des Urnenganges beim Präsidenten oder bei der Präsidentin zu entschuldigen. Dieser oder diese hat Ersatzmitglieder beizuziehen.