113.112
VpR
CH-SO
§ 11 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Ausweise über die Stimmberechtigung G §§ 10 und 14
Das Stimmregister
§ 11 VpR · Ausweise über die Stimmberechtigung G §§ 10 und 14
1. Als Ausweise nach § 10 des Gesetzes gelten
a) für den Beweis der Stimmfähigkeit oder des Ausschlusses von der Stimmfähigkeit die Bescheinigungen der zuständigen Behörden;
b) für den Beweis der Stimmberechtigung am Orte
1.* in der Einwohnergemeinde: der Ausweis über die erfolgte Anmeldung zur Niederlassung;
2.* in der Bürgergemeinde: ein Ausweis über das Bürgerrecht und über die erfolgte Anmeldung zur Niederlassung;
3. in der Kirchgemeinde: der unter litera a genannte Ausweis und ein Ausweis über die Konfessionsangehörigkeit.
2. Als Ausweis nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes kann der Stimmrechtsausweis der bisherigen Wohngemeinde, auf welchem der Wegzug und die Nichtausübung des Wahl- und Stimmrechts amtlich bescheinigt wurde, vorgewiesen werden.