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113.112 VpR CH-SO

§ 11 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Ausweise über die Stimmberechtigung G §§ 10 und 14

Das Stimmregister
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§ 11 VpR · Ausweise über die Stimmberechtigung G §§ 10 und 14

1. Als Ausweise nach § 10 des Gesetzes gelten

a) für den Beweis der Stimmfähigkeit oder des Ausschlusses von der Stimmfähigkeit die Bescheinigungen der zuständigen Behörden;

b) für den Beweis der Stimmberechtigung am Orte

1.* in der Einwohnergemeinde: der Ausweis über die erfolgte Anmeldung zur Niederlassung;

2.* in der Bürgergemeinde: ein Ausweis über das Bürgerrecht und über die erfolgte Anmeldung zur Niederlassung;

3. in der Kirchgemeinde: der unter litera a genannte Ausweis und ein Ausweis über die Konfessionsangehörigkeit.

2. Als Ausweis nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes kann der Stimmrechtsausweis der bisherigen Wohngemeinde, auf welchem der Wegzug und die Nichtausübung des Wahl- und Stimmrechts amtlich bescheinigt wurde, vorgewiesen werden.

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