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113.112 VpR CH-SO

§ 10 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Rechtliches Gehör G § 10

Das Stimmregister
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§ 10 VpR · Rechtliches Gehör G § 10

1. Einer Person, der die Aufnahme in das Stimmregister verweigert oder gegen deren Aufnahme in das Stimmregister Beschwerde geführt wird, ist das rechtliche Gehör zu gewähren.

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