113.112
VpR
CH-SO
§ 10 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Rechtliches Gehör G § 10
Das Stimmregister
§ 10 VpR · Rechtliches Gehör G § 10
1. Einer Person, der die Aufnahme in das Stimmregister verweigert oder gegen deren Aufnahme in das Stimmregister Beschwerde geführt wird, ist das rechtliche Gehör zu gewähren.