113.112
VpR
CH-SO
§ 1 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Erwerb der Stimmfähigkeit am Wahl- oder Abstimmungstag G § 3
Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
§ 1 VpR · Erwerb der Stimmfähigkeit am Wahl- oder Abstimmungstag G § 3
1. Brieflich oder vorzeitig abgegebene Stimmen werden nur gezählt, wenn die Stimmenden am Wahl- oder Abstimmungstag im Stimmregister eingetragen sind.