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113.112 VpR CH-SO

§ 1 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Erwerb der Stimmfähigkeit am Wahl- oder Abstimmungstag G § 3

Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
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§ 1 VpR · Erwerb der Stimmfähigkeit am Wahl- oder Abstimmungstag G § 3

1. Brieflich oder vorzeitig abgegebene Stimmen werden nur gezählt, wenn die Stimmenden am Wahl- oder Abstimmungstag im Stimmregister eingetragen sind.

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