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113.111 GpR CH-SO

§ 99 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - VI. Feststellung des Gemeindeergebnisses durch das Gemeindezentralwahlbüro

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
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§ 99 GpR · VI. Feststellung des Gemeindeergebnisses durch das Gemeindezentralwahlbüro

1. In Gemeinden mit mehreren Wahlbüros übergeben diese ihre Protokolle und versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete nach Verrichtung ihrer Aufgabe unverzüglich dem Gemeindezentralwahlbüro zur Feststellung des Gemeindeergebnisses.

2. Das Gemeindezentralwahlbüro ist anlässlich der Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse berechtigt, die Wahl- und Stimmzettelpakete zu öffnen und zu prüfen.

3. Das Gemeindezentralwahlbüro hat über das Gemeindeergebnis ein Protokoll zu erstellen.

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