113.111
GpR
CH-SO
§ 99 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - VI. Feststellung des Gemeindeergebnisses durch das Gemeindezentralwahlbüro
Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
§ 99 GpR · VI. Feststellung des Gemeindeergebnisses durch das Gemeindezentralwahlbüro
1. In Gemeinden mit mehreren Wahlbüros übergeben diese ihre Protokolle und versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete nach Verrichtung ihrer Aufgabe unverzüglich dem Gemeindezentralwahlbüro zur Feststellung des Gemeindeergebnisses.
2. Das Gemeindezentralwahlbüro ist anlässlich der Feststellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse berechtigt, die Wahl- und Stimmzettelpakete zu öffnen und zu prüfen.
3. Das Gemeindezentralwahlbüro hat über das Gemeindeergebnis ein Protokoll zu erstellen.