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113.111 GpR CH-SO

§ 97bis Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Stimmen für Verstorbene und Weggezogene

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
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§ 97bis GpR · Stimmen für Verstorbene und Weggezogene

1. Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, deren Wählbarkeit nach dem Anmeldeverfahren infolge Tod oder Wegzug entfällt, werden als Kandidatenstimmen gezählt.

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