113.111
GpR
CH-SO
§ 97bis Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Stimmen für Verstorbene und Weggezogene
Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
§ 97bis GpR · Stimmen für Verstorbene und Weggezogene
1. Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, deren Wählbarkeit nach dem Anmeldeverfahren infolge Tod oder Wegzug entfällt, werden als Kandidatenstimmen gezählt.