113.111
GpR
CH-SO
§ 97 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 3. Streichen ungültiger Stimmen
Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
§ 97 GpR · 3. Streichen ungültiger Stimmen
1. Steht ein Kandidatenname mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen.
2. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Mandate zu besetzen sind, so werden die überzähligen Namen von unten nach oben und von rechts nach links gestrichen.