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113.111 GpR CH-SO

§ 95 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - IV. Ungültige Stimmen, Zusatzstimmen und leere Stimmen auf gültigen Wahlzetteln. 1. Ungültige Stimmen

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
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§ 95 GpR · IV. Ungültige Stimmen, Zusatzstimmen und leere Stimmen auf gültigen Wahlzetteln. 1. Ungültige Stimmen

1. Ungültige Kandidatenstimmen auf gültigen Wahlzetteln entstehen in folgenden Fällen

a) wenn ein Kandidatenname nicht eindeutig zugeordnet werden kann oder unleserlich ist;

b)* wenn die Stimme für eine nicht wählbare Person abgegeben wird; vorbehalten bleibt § 97bis;

c) wenn bei Proporzwahlen ein Kandidatenname mehr als doppelt angeführt wurde.

d)* wenn bei Majorzwahlen ein Kandidatenname doppelt aufgeführt wurde.

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