113.111
GpR
CH-SO
§ 94 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Ungültige Wahl- und Stimmzettel
Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
§ 94 GpR · III. Ungültige Wahl- und Stimmzettel
1. Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie
a) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
b) nicht in die richtige Urne eingelegt wurden;
c) durch die Stimmberechtigten anders als handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert sind;
d) zu einer Wahl oder Vorlage mehrfach in das Zustellkuvert gelegt werden;
e) nicht abgestempelt sind;
f) nicht amtlich sind;
g) bei Proporzwahlen keinen Namen eines Kandidaten oder einer Kandidatin des Wahlkreises enthalten.
2. Stimmzettel sind zudem ungültig, wenn sie unleserlich sind oder den Willen des oder der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen.