113.111
GpR
CH-SO
§ 92 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Grundsätze
Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
§ 92 GpR · I. Grundsätze
1. Die Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und Stimmzettel können am Vortag des Urnenganges ab 18.00 Uhr ermittelt werden. Die Ergebnisse der elektronisch oder an der Urne abgegebenen Wahl- und Stimmzettel werden frühestens am Wahl- bzw. Abstimmungssonntag ab 08.00 Uhr ermittelt.
1bis. Die Vorbereitungs- und Auszählarbeiten sind in einem vom Wahllokal getrennten Raum auszuführen.
2. Die Meldung von Zwischenergebnissen und Trends ist nicht gestattet.
3. Sogleich nach Beendigung der Wahl- und Stimmabgabe sind die Ergebnisse des Urnenganges festzustellen.