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113.111 GpR CH-SO

§ 92 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Grundsätze

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
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§ 92 GpR · I. Grundsätze

1. Die Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und Stimmzettel können am Vortag des Urnenganges ab 18.00 Uhr ermittelt werden. Die Ergebnisse der elektronisch oder an der Urne abgegebenen Wahl- und Stimmzettel werden frühestens am Wahl- bzw. Abstimmungssonntag ab 08.00 Uhr ermittelt.

1bis. Die Vorbereitungs- und Auszählarbeiten sind in einem vom Wahllokal getrennten Raum auszuführen.

2. Die Meldung von Zwischenergebnissen und Trends ist nicht gestattet.

3. Sogleich nach Beendigung der Wahl- und Stimmabgabe sind die Ergebnisse des Urnenganges festzustellen.

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