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113.111 GpR CH-SO

§ 91bis Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - Elektronische Wahl- und Stimmabgabe

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts
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§ 91bis GpR · Elektronische Wahl- und Stimmabgabe

1. Die Wahl- und Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Durchführung erfüllt sind und die Zulassung durch den Bund erfolgt ist.

2. Die Kontrolle der Wahl- und Stimmberechtigung, das Wahl- und Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.

3. Die Staatskanzlei organisiert und leitet die elektronische Wahl- und Stimmabgabe. Sie kann diese örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. Der Einbezug von Stimmberechtigten, die im Kanton Solothurn wohnhaft sind, erfolgt im Einverständnis der betreffenden Gemeinde.

4. Wird eine Stimme zugleich brieflich und elektronisch abgegeben, gilt die vom Wahlbüro zuerst registrierte Stimmabgabe, die andere bleibt unberücksichtigt.

5. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie

a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt;

b) nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne am Samstag vor dem Urnengang, 12.00 Uhr (MEZ), eintrifft;

c) nicht entschlüsselt und gelesen werden kann;

d) missbräuchlich erfolgt ist.

6. Die Staatskanzlei ist zuständig für die Entschlüsselung der elektronischen Urne.

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