Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 91 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Abstempeln und Urneneinwurf

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (187 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 91 GpR · 2. Abstempeln und Urneneinwurf

1. Zur Wahl- und Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis abzugeben und die Rückseite der Wahl- und Stimmzettel einem Wahlbüromitglied zum Abstempeln vorzulegen.

2. Anschliessend sind die Zettel in die entsprechende Urne zu legen. Damit ist die Wahl- und Stimmabgabe vollzogen.

← § 90 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahlen und Abstimmungen § 91bis GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →