113.111
GpR
CH-SO
§ 90 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Wahl- und Stimmabgabe 1. Freier Zutritt zur Urne
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 90 GpR · III. Wahl- und Stimmabgabe 1. Freier Zutritt zur Urne
1. Die Stimmenden müssen ungehindert Zutritt zur Urne haben und ihre Wahl- oder Stimmzettel unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne werfen können.
2. Während des Urnenganges ist im Wahllokal, in den Zugängen und auf dem Vorplatz jegliche politische und kommerzielle Propaganda untersagt.
3. Die Stimmenden dürfen sich nur so lange im Abstimmungslokal und in den Zugängen aufhalten, als es für die Wahl- und Stimmabgabe nötig ist.