113.111
GpR
CH-SO
§ 9 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Führung und Nachführung
Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Das Stimmregister
§ 9 GpR · II. Führung und Nachführung
1. Jede Gemeinde führt ein Stimmregister.
2. Die bei der zuständigen Schweizer Vertretung immatrikulierten und für die Wahrnehmung der politischen Rechte angemeldeten Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sind im Auslandschweizer-Stimmregister aufzunehmen.
3. Das Stimmregister ist laufend nachzuführen.