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113.111 GpR CH-SO

§ 89 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Versiegelung und Verwahrung der Urne

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe
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§ 89 GpR · 2. Versiegelung und Verwahrung der Urne

1. Wird an Vortagen abgestimmt, so sind die Urnen jeweils nach Ablauf der Öffnungszeit vom Wahlbüro zu versiegeln oder zu plombieren und samt dem Stimmregister in einem verschlossenen Raum sowie in einem ebenfalls verschlossenen Kasten aufzubewahren.

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