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113.111 GpR CH-SO

§ 88 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe 1. Wahl- und Stimmaterial

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe
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§ 88 GpR · II. Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe 1. Wahl- und Stimmaterial

1. Das Wahlbüro hat genügend amtliche Wahl- und Stimmzettel aufzulegen.

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