Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 87 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe
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§ 87 GpR · 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe

1. Bei Wahlen und Abstimmungen können die Gemeinden den Stimmberechtigten an den beiden dem Abstimmungs- oder Wahltag vorausgehenden Tagen durch Urnenöffnung Gelegenheit zur persönlichen Wahl- und Stimmabgabe bieten.

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