113.111
GpR
CH-SO
§ 87 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 87 GpR · 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe
1. Bei Wahlen und Abstimmungen können die Gemeinden den Stimmberechtigten an den beiden dem Abstimmungs- oder Wahltag vorausgehenden Tagen durch Urnenöffnung Gelegenheit zur persönlichen Wahl- und Stimmabgabe bieten.