113.111
GpR
CH-SO
§ 86 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Abstimmungszeit 1. Grundsatz
Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe
§ 86 GpR · I. Abstimmungszeit 1. Grundsatz
1. Wahlen und Abstimmungen finden an Sonntagen von 10.00-12.00 Uhr statt. Der Gemeinderat kann mit Bewilligung der Staatskanzlei andere Urnenöffnungszeiten festlegen, um den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenzukommen.
2. An eidgenössischen und kantonalen Feiertagen dürfen keine Wahlen und Abstimmungen stattfinden.