Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 86 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Abstimmungszeit 1. Grundsatz

Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts - Die persönliche Wahl- und Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (187 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 86 GpR · I. Abstimmungszeit 1. Grundsatz

1. Wahlen und Abstimmungen finden an Sonntagen von 10.00-12.00 Uhr statt. Der Gemeinderat kann mit Bewilligung der Staatskanzlei andere Urnenöffnungszeiten festlegen, um den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenzukommen.

2. An eidgenössischen und kantonalen Feiertagen dürfen keine Wahlen und Abstimmungen stattfinden.

← § 85 GpR Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahlen und Abstimmungen § 87 GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →